Umgang mit Krankheitssymptomen

gültig ab dem 27. August 2020

 

Liebe Eltern,
es mehren sich bei uns die Anfragen, wie im Kontext von Corona mit Krankheitssymptomen bei ihren Kindern umgegangen werden soll. Zudem haben sich die Bestimmungen in den letzten Tagen teilweise geändert.

Ich möchte Ihnen mit dieser Übersicht noch einmal einen Überblick über die derzeitigen Regelungen geben und so im Bedarfsfall hoffentlich eine gute Entscheidungsgrundlage liefern

 

  1. Für den Fall eines einfachen Schnupfens
    Der aktualisierte „Schnupfenplan“ des Bildungsministeriums sieht vor, dass leichte Symptome wie Schnupfen, eine laufende Nase, Halskratzen, leichtes gelegentliches Husten keinen Ausschlussgrund vom Unterricht darstellen. Wir möchten Sie dennoch bitten, in diesen Tagen besonders verantwortlich mit der Gesamtsituation umzugehen und im Zweifelsfall auch im Sinne der Schulgemeinschaft eine vorsichtige Vorgehensweise zu wählen.
  1. Für den Fall weiterer Krankheitssymptome wie z.B. Fieber, Husten, Gliederschmerzen, …
    Liegen Krankheitssymptome bei Kindern, die mit einer COVID-19-Erkrankung im Zusammenhang stehen könnten (z. B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen), so dürfen die Kinder am schulischen Präsenzbetrieb grundsätzlich nicht teilnehmen. Die Teilnahme ist erst dann wieder möglich, wenn aufgrund einer ärztlichen Untersuchung der Schulbesuch als unbedenklich eingestuft wird (ärztlicher Bereitschaftsdienst bei Bedarf zu erreichen unter: 116 117) oder mindestens 24 Stunden Symptomfreiheit besteht.
  1. Für den Fall, dass ein Corona-Test durchgeführt wird
    Wenn ein Mitglied der Schulgemeinschaft (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch des Schulträgers und weitere an Schule Beschäftigte) auf eine Covid19-lnfektion getestet wird, soll dies der Schule gemeldet werden. Die Person bleibt bis zum Erhalt des Testergebnisses zu Hause. Läuft ein Testverfahren lediglich für eine dritte Person, die nicht zur Schulgemeinschaft gehört, z. B. Geschwisterkinder, Elternteil usw., muss die Person nicht zu Hause bleiben, außer, das zuständige Gesundheitsamt ordnet dies explizit an.
  1. Für den Fall eines bestätigten Corona-Falls
    Wenn ein Corona-Fall auftritt, entscheidet das Gesundheitsamt über die Quarantänemaßnahmen. In den Fällen an den Kieler Schulen wurde eine 14-tägige Quarantäne für die gesamte häusliche Gemeinschaft angeordnet.

 

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund

Philipp Kraft



Quellen:

„Schnupfenplan“ des Bildungsministeriums Schleswig-Holsteins:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/schnupfenplan.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Belehrungsformular des Bildungsministeriums Schleswig-Holsteins:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_schule.html#docb5a355f7-c9fa-4b6d-86f9-452954b9875abodyText1

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/corona_schule.html#docb5a355f7-c9fa-4b6d-86f9-452954b9875abodyText1